Satzung

§ 1    Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenkorps Rethen von 1962 e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. VR 100291 eingetragen und hat seinen Sitz in 38533 Rethen. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e. V., Niedersächsischen Sportschützenverband e. V., Kreisschützenverband Gifhorn e. V. (KSV Gifhorn), Landessportbund Niedersachsen e. V. sowie Kreissportbund Gifhorn e. V.

§ 2    Zweck und Tätigkeitsgrundsätze des Vereins

Zweck des Vereins ist die

▪ Durchführung, Ausübung und Förderung des Schießsports nach einheitlichen Regeln,

▪ Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen und an Meisterschaften des Schießsports,

▪ Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

▪ Pflege der Kameradschaft und des Brauchtums durch gemeinsame Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral und tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden und erkennt die Rahmenrichtlinien des Deutschen Schützenbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung als verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereins an.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ aus der Abgabenordnung.

Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Jeder die Satzung ändernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem Inhalt muss vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.

§ 3    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag zur Aufnahme in den Verein kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.

Durch die Anmeldung eines Mitglieds wird die Satzung von ihm anerkannt.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die durch besondere Verdienste zur Förderung des Vereins und des Schützenwesens beigetragen haben.

§ 5    Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Kündigung. Eine Kündigung hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen. Adressaten der Kündigung können alle Mitglieder der Leitung des Vereines gemäß § 8 dieser Satzung sein. Die Beitragspflicht besteht bis zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres. Ebenso bleibt die Nachschusspflicht bis zum Jahresende bestehen.

Wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, kann es durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Ausgetragene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen schießsportlicher und gesellschaftlicher Art teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes sowie des reibungslosen Ablaufes aller Veranstaltungen erlassenen Anordnungen zu befolgen bzw. zu unterstützen.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied ab 18 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jugendliche unter 18 Jahren können nur in den sie betreffenden Bereichen mit stimmen.

§ 7    Mitgliedsbeiträge

Der Begriff Beiträge beinhaltet:

▪ Geldbeiträge und

▪ Umlagen für Vereinszwecke.

Es besteht für alle Vereinsmitglieder Beitragspflicht. Die Höhe und Art der Beiträge wird auf der ordentlichen (oder einer außerordentlichen) Mitgliederversammlung festgesetzt.

Eine beabsichtigte Beitragsänderung ist als Tagesordnungspunkt mit in die Tagesordnung aufzunehmen und in der Einladung zur Veranstaltung bekannt zu geben.

Mitglieder im Alter von 18 bis 65 Jahren zahlen den vollen, von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Jugendliche bis zum Alter von 17 Jahren und Mitglieder über 65 Jahre zahlen einen ermäßigten Beitrag. Wehrdienstleistende Schützen sind während der Dienstpflichtzeit vom Beitrag befeit. Zivildienstleistende sind ihnen gleichgestellt.

Bei Erwerbsunfähigkeit eines Mitgliedes und für Auszubildende kann auf Antrag der Betroffenen für einen gewissen Zeitraum Beitragsermäßigung oder –befreiung gestellt werden. Über beabsichtigte und beantragte Befreiungen und Ermäßigungen entscheiden die Mitglieder auf der jährlichen Versammlung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand über Beitragsbefreiungen entscheiden.

Sollte ein Vereinsmitglied die fälligen Beiträge trotz dreimaliger Aufforderung nicht gezahlt haben, so gilt sein Vereinsausschluss zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Mahngebühren für diese Aufforderungen werden erhoben. Die Forderung nach säumigen Beiträgen bleibt bestehen.

Für das Inkasso der Vereinsbeiträge sind möglichst Lastschrift-Einzugsermächtigungen zu erteilen, damit zu den festgesetzten Terminen gleichzeitig von allen Mitgliedern die Beiträge von deren Konten eingezogen werden können.

§ 8    Leitung des Vereins

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem:

▪ 1. Vorsitzenden,

▪ 2. Vorsitzenden,

▪ 1. Schatzmeister/in,

▪ 1. Schriftführer/in,

▪ 1. Vereinsschießsportleiter/in und

▪ 1. Damenleiterin.

Zum erweiterten Vorstand gehören alle gewählten Funktionsträger sowie der jeweilige Schützenkönig.

Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung eine kürzere Amtszeit beschließen Im selben Jahr werden jedoch nur maximal 3 Personen des Vorstandes neu gewählt. Bei mehreren Wahlvorschlägen muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.

Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehen Fällen. Die Vorstandsmitglieder haben gleiche Stimmen und beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes übernimmt dessen Stellvertreter bis zur nächsten Wahlzeit das Amt.

Eine erweiterte Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte des erweiterten Vorstandes diese Sitzung verlangt.

§ 9    Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt im Rhythmus von 3 Jahren und für die Dauer von 3 Jahren drei Kassenprüfer. Der zuletzt gewählte Kassenprüfer fungiert im ersten Amtsjahr als Ersatzkassenprüfer. Zwei Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr durch die/den 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich und spätestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie soll folgende Punkte enthalten:

▪ Bericht des Vorstandes und seiner Mitarbeiter,

▪ Entlastung des Vorstandes,

▪ Anfallende Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,

▪ Anträge der Mitglieder,

▪ Verschiedenes.

Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende kann jederzeit unter Einhaltung der oben aufgeführten Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Versammlungsleiter/in ist die/der 1. bzw. der 2. Vorsitzende.

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

Jede ordentlich einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

§ 11    Bedarf von ¾-Mehrheitsbeschlüssen

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

▪ Satzungsänderung, soweit sie die Gemeinnützigkeit des Vereins betrifft, Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder bereit sind, den Verein im Sinne dieser Satzung weiterzuführen,

▪ Namensänderung des Vereins,

▪ Änderung des Vereinszweckes.

§ 11 a    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Vordorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12    Schützenfest und Königswürde

Der Verein veranstaltet möglichst jährlich ein Schützenfest. Im Rahmen dieses Festes wird bei der Endausscheidung des Königsschießens, dem sog. Stechen, der Schützenkönig ermittelt. Mitglieder, die sich für das Stechen um die Würde des Schützenkönigs qualifiziert haben, müssen beim Wettkampf mindestens 22 Ringe mit 3 Schuss erreichen und dürfen keinen Fehlschuss („Fahrkarte“) haben. Andernfalls sind jeweils EUR 10,00 Strafe zu zahlen.

Weiterhin werden ein/e Kinderkönig/in, ein/e Jugendkönig/in, ein/e Schwarze/r König/in, ein/e Seniorenkönig/in und eine Damenkönigin ermittelt.

Schützenkönig und Damenkönigin können alle Mitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Schwarze/r König/in (ab 18 Jahre) und Seniorenkönig/in (ab 50 Jahre) können alle Mitglieder sowie alle Rethener Bürgerinnen und Bürger werden. Alle Königsscheiben müssen in Rethen angebracht werden. Die Könige werden nur innerhalb des Ortes abgeholt.

Alle Königswürden können frühestens nach 5 Jahren an ein und dieselbe Person wieder vergeben werden. Die Sperrfrist betrifft nicht die „Kleinen Königinnen/Könige“ (= Zweitplatzierte beim Königsschießen).

§ 13    Pflichten der Könige

Die Könige haben die Verpflichtung, ihre Ehrenzeichen bei allen offiziellen Anlässen zu tragen. Außerdem sind folgende Spenden zur Tradition geworden:

Schützenkönig:

▪ Bei der Proklamation: 1 Fass Bier (50 l) und alkoholfreie Getränke

▪ Beim Scheibeannageln: Umtrunk

▪ Beim Abholen im nächsten Jahr: Kleiner Imbiss und kleiner Umtrunk

Jugendkönig/in:

▪ Beim Scheibeannageln: Kleiner Umtrunk

Schwarze/r König/in:

▪ Bei der Proklamation/Katerfrühstück: ½ Fass Bier (25 l) und alkoholfreie Getränke

▪ Beim Scheibeannageln: Umtrunk

Seniorenkönig/in:

▪ Bei der Proklamation/Katerfrühstück: ½ Fass Bier (25 l) und alkoholfreie Getränke

Damenkönigin:

▪ Beim Scheibeannageln: Kleiner Umtrunk

▪ Am 3. Schützenfesttag: Kaffee und Kuchen für die Schützendamen

§ 14   Beförderungen und Präsente

Beförderungen werden vom Vorstand beschlossen.

§ 15    Uniformen und Rangabzeichen

Mitglieder mit Uniform werden gebeten, diese bei allen offiziellen Veranstaltungen des Schützenkorps Rethen zu tragen.

Die Rangabzeichen des Schützenkorps haben folgende Bedeutung:

grüne Schulterstücke:

Schütze

grüne Schulterstücke mit einem Stern:

Unteroffizier

grüne Schulterstücke mit zwei Sternen:

Feldwebel

grüne Schulterstücke mit drei Sternen:

Oberfeldwebel

grün-silberne Schulterstücke:

Hauptfeldwebel

grün-silberne Schulterstücke mit einem Stern:

Stabsfeldwebel

grün-silberne Schulterstücke mit zwei Sternen:

Oberstabsfeldwebel

silberne Schulterstücke:

Leutnant

silberne Schulterstücke mit einem Stern:

Oberleutnant

silberne Schulterstücke mit zwei Sternen:

Hauptmann

silberne, geflochtene Schulterstücke:

Major

silberne, geflochtene Schulterstücke mit einem Stern:

Oberstleutnant

silberne, geflochtene Schulterstücke mit zwei Sternen:

Oberst

§ 16     Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Die Vorstandsmitglieder des Schützenkorps Rethen nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

2. Die Auslagen und Aufwendungen für Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ist zulässig.

§ 17   Daten und Datenschutz

Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 26.05.1978.

Auf Datenträger gespeicherte Daten des Vereins unterliegen dem Datenschutz gemäß der Satzung des KSV Gifhorn. Der Verein unterwirft sich im Falle einer notwendigen Kontrolle dem Datenschutzbeauftragten des KSV Gifhorn, dem jeglicher Zugang zu den gespeicherten Daten zu ermöglichen ist. Dieser hat kraft Amtes ein Einsicht- und Fragerecht im Falle einer notwendigen Tätigkeit.

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. Januar 2016 genehmigt und tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 22. Januar 2011.